AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der INOVASOFT AG

1. Anwendung: Die Rechtsverhältnisse zwischen der Inovasoft AG unddem Kunden unterstehen vollumfänglich diesen Allgem einenGeschäftsbedingun-gen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbartwird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen desKunden sind gegenüber der Inovasoft AG nur anwendbar, wenn sievon der Inovasoft AG ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.

2. Definitionen: Als "Arbeitsleistungen" werden im Folgenden sämtliche durchdie Inovasoft AG erbrachten Leistungen unter Ausschluss der Lieferungvon Produkten Dritter bezeichnet. Darunter fallen insbesondere Installationvon Hard- und Software, Verkabelungen sowie Beratungsdienstleistungen. Unter "schriftlich" ist bei Anwendung dieser Geschäftsbedingungen immerauch die Kommunikation via E-Mail zu verstehen.

3. Offerte/Bestellung: Offerten der Inovasoft AG, die keine Gültigkeitsdauer enthalten, sind unverbindlich. Massgebend für die jeweiligeGültigkeitsdauer ist das Datum der Offerte.Soweit in der Offerte angebotene Produkte Dritter nicht mehr lieferbar sind,ist die Inovasoft AG dafür in keiner Weise verantwortlich und kann ein gleichwertiges Ersatzprodukt zu einem vergleichbaren Preis liefern. Massgebend für den vereinbarten Lieferumfang ist die Offerte der Inovasoft AG mit allfälligen mündlich vereinbarten und von der Inovasoft AG festgehal-tenen Änderungen und/oder Ergänzungen beziehungsweise die schriftliche Auftragsbestätigung der Inovasoft AG. Spätere Abweichungen jeglicher Art bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Inovasoft AG und dem Kunden.

4. Preise: Die Preise der Inovasoft AG verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer und andere Abgaben. In der Offerte genannte Kaufpreise können bei Preisänderungen oder Beendigung von Aktionen des Herstellers durch die Inovasoft AG angepasst werden. Arbeitsleistungen werden zu einem Pauschalpreis oder nach Aufwand offeriert. Bei Verrechnung der Leistungen nach Aufwand basiert der in der Offerte genannte Preis auf einer Schätzung. Massgebend ist in diesem Fall einzig der Vereinbarte Stundenansatz in Verbindung mit dem Arbeits-Rapport. Ist jedoch absehbar, dass der geschätzte Aufwand wesentlich überschritten wird, informiert die Inovasoft AG so bald wie möglich den Kunden, um mit ihm das weitere Vorgehen festzulegen; der Kunde hat diesfalls keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag.

5. Lieferung/Erfüllung: Die Lieferung der Produkte und die Erfüllung der Arbeitsleistung erfolgen am vereinbarten Ort. Der Übergang der Gefahr erfolgt bei Ablieferung. Die Inovasoft AG ist bestrebt, die offerierten Fristen einzuhalten. Die Inovasoft AG kann dafür jedoch keine verbindlichen Zusicherungen abgeben. Teillieferungen sind zulässig. Ansprüche gegen die Inovasoft AG auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Erfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Falls der Kunde zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren hängig ist, kann die Inovasoft AG noch nicht ausgeführte Lieferungen und Arbeitsleistungen zurückhalten, unter voller Aufrechterhaltung der Zahlungspflicht des Kunden.

6. Arbeits-Rapport: Bei Arbeitsleistungen durch die Inovasoft AG erstellt die Inovasoft AG einen Arbeits-Rapport. Mit Unterzeichnung dieses Rapportes durch den Kunden gelten die darin aufgeführten Leistungen und die aufge-wendete Zeit durch den Kunden als anerkannt. Die Unterzeichnung des Ar-beits-Rapportes durch den Kunden hat unmittelbar nach der Beendigung der betreffenden Arbeitsleistung zu erfolgen. Fehlt es - aus welchen Gründen auch immer - an der Unterzeichnung des Arbeits-Rapportes, gilt dieser dennoch als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht innert fünf Werktagen nach Erfüllung der Arbeitsleistung schriftlich und begründet seinen Inhalt beanstandet. Wurde kein Arbeits-Rapport ausgestellt, gelten die in der Rechnung aufgeführten Leistungen und Zeiten als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde diese nicht innert fünf Werktagen ab Datum der Rechnung schriftlich und begründet beanstandet.

7. Abnahme: Bei grösseren Projekten oder auf Wunsch des Kunden erfolgt neben der Ausstellung des Arbeits-Rapportes die Abnahme der Arbeitsleistung durch den Kunden anlässlich der Projektschlussbesprechung. Mit der Abnahme erklärt der Kunde ausdrücklich die Genehmigung der Arbeitsleistung der Inovasoft AG und ihrer Hilfspersonen. Nach der Abnahme entdeckte Mängel können nur noch gerügt werden, wenn sie im Rahmen der ordnungsgemässen Prüfung bei der Abnahme nicht erkennbar waren (versteckte Mängel). Sämtliche Kosten für die Abnahme der Arbeitsleistung trägt vollumfänglich der Kunde. Kann die Abnahme durch den Kunden wegen mangelhafter Arbeitsleistung nicht erfolgen, erstellt die Inovasoft AG anlässlich der Projektschlussbespre-chung eine vom Kunden zu unterzeichnende Mängelliste. Findet keine solche Besprechung statt, erstellt der Kunde eine schriftliche Mängelliste und stellt diese innert fünf Werktagen seit Erbringung der Arbeitsleistung der Inovasoft AG zu. Anerkennt die Inovasoft AG diese Mängel oder einen Teil davon, er-bringt sie die vereinbarte Arbeitsleistung innert einer von ihr festgelegten Frist erneut oder verbessert ihre Arbeitsleistung. Die Abnahme dieser Ar-beitsleistung erfolgt gemäss den vorherigen Bestimmungen. Unterbleibt eine schriftliche Abnahme und unterlässt der Kunde eine schriftliche Mängelrüge innert der genannten Frist, gilt die Arbeitsleistung als vom Kunden unter Verzicht auf jegliche Mängelansprüche genehmigt.

8. Zahlungsbedingungen und -fristen: Die Rechnungen der Inovasoft AG sind rein netto mit Valuta am 10. Tag ab Fakturadatum durch Überweisung auf das von der Inovasoft AG bezeichnete Bank- oder Postkonto spesenfrei zu begleichen. Forderungen der Inovasoft AG können vom Kunden nicht mit Forderungen gegen die Inovasoft AG verrechnet werden. Die Inovasoft AG behält sich ausdrücklich vor, Akontozahlungen zu verlangen.

9. Zahlungsverzug: Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5%. Ausserdem hat die Inovasoft AG (auch bei Teil-verzug) das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist und ohne dass dies unverzüglich erklärt werden muss, vom Vertrag zurückzutreten und bereits er-folgte Lieferungen zurückzufordern sowie Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen. Allfällige Inkassospesen gehen zu Lasten des Kunden.

10. Garantie (Gewährleistung): Bei Lieferung von Drittprodukten entspricht die von der Inovasoft AG gewährleistete Garantie der vom Hersteller des jeweiligen Produktes gewährten Garantie. Die ent-sprechenden Angaben werden dem Kunden auf Wunsch schriftlich mitgeteilt. Bei Arbeitsleistungen der Inovasoft AG beträgt die Garantiefrist für versteckte Mängel ein Jahr ab dem Datum ihrer Erbringung beim Kunden (Unterzeichnung des Arbeits-Rapportes durch den Kunden). Die Garantie wird nicht gewährt, wenn Reparaturen, Adaptierungen oder Modifikationen an der Arbeitsleistung durch den Kunden oder Dritte und ohne entsprechende Befugnis der Inovasoft AG vorge-nommen wurden, oder Schäden durch äussere Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u.ä.) oder unsachgemässe Behandlung entstanden sind. Durch die Inanspruchnahme der Garantie oder das Erbringen von Garantieleistungen wird die Garantiefrist weder verlängert noch wird eine neue Garantiefrist für die betreffende Arbeitsleistung in Lauf gesetzt. Die Garantie beschränkt sich in jedem Fall nach Wahl der Inovasoft AG auf Verbesserung der mangelhaften Arbeitsleistung oder ihrer Bestandteile oder auf die Vergütung des entsprechenden Wertes. Jede weitergehende Sach- oder Rechtsgewährleistung ist ausge-schlossen.

11. Reklamationen (Mängelrügen): Bei erkennbaren, unter die Garantie fallenden Mängeln jeglicher Art hat der Kunde der Inovasoft AG unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich Anzeige zu erstatten. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach deren Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, gilt das Produkt oder die Arbeitsleistung als genehmigt, unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatz.

12. Schadenersatz: Die Inovasoft AG ist unter keinen Umständen verpflichtet, Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden (beispielsweise für entgangenen Gewinn oder Umsatzeinbussen) aus mangelhaften Produkten oder Arbeitsleistungen zu leisten. Jede Haftung der Inovasoft AG ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden, die entstehen (a) durch Soft- oder Hardware, Schnittstellen und Zubehör, welche nicht von Inovasoft AG geliefert und installiert worden sind, (b) aus mangel-hafter Inbetriebnahme oder mangelhaftem Unterhalt durch den Kunden o-der durch Dritte, (c) durch unsachgemässen Gebrauch, (d) durch Transport,(e) durch externe Beeinträchtigungen aller Art, (f) durch Viren oder ähnliche Störungen und (g) durch die mangelhafte Verfügbarkeit Dritter wie zum Beispiel Telekommunikationsdienstleister. Für Änderungen oder Reparaturen, die nicht von der Inovasoft AG vorgenommen wurden, wird ebenfalls je-de Haftung ausgeschlossen. Die Haftung der Inovasoft AG für Hilfspersonen ist generell wegbedungen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

13. Betragsmässige Begrenzung von Ansprüchen: Sofern eine Gewährleistungspflicht oder Haftung der Inovasoft AG besteht, ist jeder Anspruch gegenüber der Inovasoft AG, unabhängig von seinem Entstehungsgrund, betragsmässig auf maximal den Preis für das betreffende Produkt oder die betreffende Arbeitsleistung beschränkt.

14. Drittansprüche: Werden von Dritten Ansprüche gegenüber der Inovasoft AG geltend gemacht, die erschuldensunabhängig auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind, hält der Kunde die Inovasoft AG im vollen Umfang schadlos und stellt die Inovasoft AG ohne Einschränkung frei von allen An-sprüchen, Verpflichtungen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Gebüh-ren aller Art. Die Inovasoft AG ist ausdrücklich berechtigt, die Ansprüche der Dritten ohne vorgängige Kontaktnahme mit dem Kunden anzuerkennen.

15. Eigentumsvorbehalt: Bei allen verkauften Produkten behält sich die Inovasoft AG bis zum Eingang des vollen Kaufpreises das Eigentumsrecht vor und ist jederzeit berechtigt, eine entsprechende Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.

16. Änderungen: Die Inovasoft AG kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern, wobei sich die Inovasoft AG vorbehält, die geänderten Bestimmungen auch auf bestehende Rechtsverhält-nisse anwendbar zu erklären.

17. Salvatorische Klausel: Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des individuellen Vertrages zwischen den Parteien treffen die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand: Die Rechtsverhältnisse zwischen der Inovasoft AG und dem Kunden unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Maisprach



Version [Januar 2024]

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